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05 | 09 | 2010
Handy Ortung

I. Gesetzliche Neuregelungen

Am 04.08.2009 ist eine Gesetzesänderung für das Telekommunikationsgesetz (TKG) in Kraft getreten, wonach für Ortungsdienste, bei denen Standortdaten an Dritte übermittelt werden, erweiterte Anforderungen gelten.

Im Einzelnen gelten folgende Neuregelungen:

  • Gemäß § 98 Abs. 1 Satz 2 TKG ist nun Voraussetzung für die Übermittlung von Standortdaten eines Mobilfunkendgerätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte, die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznutzen sind, eine ausdrücklich, gesondert und schriftlich erteilte Einwilligung des Teilnehmers.
  • Außerdem ist der Diensteanbieter gem. § 98 Abs. 1 Satz 3 TKG ab sofort verpflichtet, den Teilnehmer spätestens nach jeder fünften Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren.
  • Nach § 98 Abs. 1 Satz 3 TKG wird der Teilnehmer nicht per SMS über die Anzahl der erfolgten Standortfeststellungen informiert, wenn er gem. § 95 Abs. 2 S. 2 TKG widersprochen hat.
  • Schließlich stellt ein Verstoß gegen diese Regelungen nun eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 149 Abs. 1 Nummern 17a und 17b TKG).

Hintergrund der gesetzlichen Neuregelung ist, dass dem einwilligenden Teilnehmer deutlicher vor Augen geführt werden soll, dass er die Feststellung des Standortes seines Mobilfunkendgerätes ermöglicht. Daneben bestand bei einer elektronischen Einwilligung eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr. Aus diesen Gründen wurde die zuvor erforderliche elektronische Einwilligung durch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung ersetzt. Das heißt insbesondere, dass eine Einwilligung über eine Textmitteilung nicht mehr möglich ist. Dem Erfordernis der schriftlichen Einwilligung kommt einerseits eine Warnfunktion zu, andererseits werden Zweifel hinsichtlich der Identität des Einwilligenden minimiert.

Um der Missbrauchsgefahr zu begegnen, wurde darüber hinaus die Verpflichtung eingeführt, den Teilnehmer spätestens nach jeder fünften Ortung per SMS über die Zahl der erfolgten Ortungen zu informieren [Quelle: Bundesnetzagentur]

 
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